Allgemeine Geschäftsbedingungen

der electrics and more Elektromontagen GmbH

 
1. Geltungsbereich

1.1. Diese vorliegenden Vertragsbedingungen (im Nachfolgenden "Bedingungen") regeln verbindlich die vertraglichen Verhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Firma

electrics and more Elektromontagen GmbH (im Folgenden als "E&M" bezeichnet) und finden Anwendung auf sämtliche erbrachten Dienstleistungen und Warenlieferungen von E&M.

1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind lediglich mit schriftlicher Zustimmung von E&M wirksam.

1.3. Andere Konditionen, speziell die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, haben nur Gültigkeit, wenn sie von E&M ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

2. Leistungen (Angebot und Vertragsabschluss)

2.1. Angebote seitens E&M haben im Allgemeinen einen unverbindlichen Charakter, außer sie werden ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Alle Angebots- und

Projektunterlagen samt zugehörigen Dokumenten sind Eigentum von E&M und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von E&M weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich

gemacht werden. Auf Anforderung sind diese Unterlagen unverzüglich an E&M zurückzugeben.

2.2. Bestellungen werden als bindend erachtet, wenn E&M nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder eine Lieferung durchführt.

2.3. E&M behält sich das Vorrecht vor, Anpassungen im Vergleich zur Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern die Produkte die identen Funktionen erfüllen und seitens 
des Kunden freigegeben wurden.

2.4. Die zu erbringenden Dienstleistungen von E&M, ihre Intervalle und Zeitabstände werden in Abhängigkeit von Art und Umfang sowie unter Berücksichtigung der 
spezifischen Kundenanforderungen im Vertrag festgelegt.

2.5. Die Annahme und Realisierung von Aufträgen kann von einer Absicherung oder einer Vorabzahlung abhängig gemacht werden. 
Dies liegt im alleinigen Ermessen von E&M.

 
3. Eigentumsvorbehalt
3.1. E&M behält das Eigentum an der Ware bis zur völligen Begleichung des Kaufpreises einschließlich Zinsen und Kosten vor. Der Kunde hat dementsprechend die 
Verantwortung, alle erforderlichen Schritte in öffentlichen Registern oder seinen Geschäftsaufzeichnungen vorzunehmen und alle anderen notwendigen Maßnahmen für
die rechtmäßige Etablierung und Veröffentlichung des Eigentumsvorbehalts zu treffen. Der Kunde ist ebenfalls dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die unter dem
Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertverlust zu bewahren und auf eigene Kosten ausreichend gegen Risiken wie Feuer, Wasser, Sturm sowie andere Naturereignisse,
Einbruch, Diebstahl und Vandalismus zu versichern.
3.2. Sobald unentgeltliche oder nicht vollständig bezahlte Ware bearbeitet oder verarbeitet wird, entsteht ein Miteigentumsanteil von E&M und dem Kunden am neu entstandenen
Produkt entsprechend den verarbeiteten Wertanteilen. Dies gilt ebenso, wenn die Ware mit anderen Gegenständen, die nicht im Besitz von E&M sind, verarbeitet oder
vermischt wird.
3.3. Eine Übertragung an Dritte ist ausschließlich nach rechtzeitiger Benachrichtigung an E&M und deren ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung gestattet, wobei der Name und
die Adresse des Dritten anzugeben sind. Bei Zustimmung seitens E&M wird die Kaufpreisforderung als Sicherheit an E&M abgetreten. 
Der Kunde ist verpflichtet, in diesem Fall einen entsprechenden Vermerk in seinen Aufzeichnungen oder auf seinen Rechnungen anzubringen.
 
4. Ort der Leistungserfüllung
4.1. Der Ort der Leistungserfüllung ist jener, an dem die Leistung erbracht werden soll. Die Verantwortung für eine erbrachte Leistung oder eine vertraglich festgelegte 
Teil-Leistung geht entsprechend dem bereits geleisteten Anteil auf den Kunden über.
4.2. Die Erbringung der Leistungen seitens E&M erfolgt innerhalb der regulären Geschäftszeiten von E&M, es sei denn, im Vertrag wird etwas anderes festgelegt.
4.3. E&M behält sich das Recht vor, die im Vertrag spezifizierten Komponenten zu modifizieren und/oder auszutauschen, sofern die neuen Elemente in Funktion und
Qualität gleichwertig oder besser sind als die ausgetauschten. Die erforderlichen Anpassungen der technischen Dokumentationen und Unterlagen werden von E&M vorgenommen.
4.4. E&M ist befugt, zur Umsetzung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Auf Anfrage wird E&M dem Kunden die Informationen über die 
eingeschalteten Subunternehmer bereitstellen.
 
5. Verpflichtungen des Kunden zur Mitwirkung
5.1. Der Kunde ist verpflichtet E&M, ihren Hilfspersonen und beauftragten Subunternehmern gemäß Abschnitt 4.4 unter Beachtung der entsprechenden Zugangsregelungen
rechtzeitig und ungehindert Zugang gewähren. Falls erforderlich, wird der Kunde einen sachkundigen Ansprechpartner zur Verfügung stellen.
5.2. Wenn der Kunde eine Leistung in Anspruch nimmt, wird er E&M vor dem Einsatz jeweils den Ausgangszustand beschreiben und alle ihm verfügbaren Informationen und
Unterlagen für die Erbringung der Leistungen, insbesondere für die Behebung von Störungen und Fehlern, an E&M übergeben.
5.3. Solange E&M zur Durchführung der Vertragsleistungen verpflichtet ist, gestattet der Kunde ausschließlich E&M oder von E&M autorisierten Dritten, Arbeiten auszuführen.
5.4. Der Kunde ist verpflichtet, eventuelle Störungen unverzüglich an E&M zu melden. Dies gilt auch für bauliche Änderungen, die die Erbringung der Vertragsleistungen 
durch E&M erschweren oder unmöglich machen könnten. Wenn eine solche Meldung an E&M unterbleibt, trägt der Kunde sämtliche damit verbundenen Risiken und Nachteile.
5.5. Sollte aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind (wie falsche oder ungenaue Angaben, verzögerte Erfüllung der Mitwirkungspflichten oder Bereitstellung von
erforderlichen Materialien), eine Vertragsleistung durch E&M nicht rechtzeitig oder wie vereinbart erbracht werden können, behält sich E&M das Recht vor, sämtliche daraus
resultierenden zusätzlichen Aufwendungen und Kosten gemäß den jeweils gültigen Tarifen von E&M in Rechnung zu stellen.
 
6. Liefer- und Erbringungsfristen
6.1. Die Angabe von Lieferterminen erfolgt ohne Verbindlichkeit. Fristen für Lieferungen beginnen ab dem späteren Zeitpunkt eines der folgenden Ereignisse
6.1.1. Datum der Auftragsbestätigung,
6.1.2. Datum der Erfüllung sämtlicher technischer, kaufmännischer und anderer vom Kunden zu erfüllender Voraussetzungen oder
6.1.3. Datum, an dem E&M eine vor der Lieferung zu leistende Anzahlung oder eine Sicherheit erhält.
6.2. Falls E&M aufgrund von Umständen, die nicht von E&M zu vertreten sind, an vereinbarten Terminen gehindert ist oder Hindernisse oder Ereignisse auftreten, die trotz
angemessener Sorgfalt seitens E&M nicht abwendbar sind (wie Unfälle, Arbeitskämpfe, Naturereignisse, Ausfall eines wesentlichen und schwer ersetzlichen Zulieferanten), 
wird E&M den Kunden unverzüglich über die Verzögerung und ihre Hintergründe informieren. In solchen Fällen stimmen E&M und der Kunde die weiteren Schritte ab. 
Grundsätzlich wird jedoch die Dauer des Hindernisses oder des unvermeidbaren Ereignisses auf die Lieferfrist angerechnet.
6.3. Genehmigungen Dritter, die für die Durchführung von Anlagen oder Lieferungen erforderlich sind, müssen vom Kunden eingeholt werden. Falls solche Genehmigungen
nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
6.4. E&M ist befugt, Teillieferungen oder Vorauslieferungen durchzuführen und abzurechnen. Wenn eine Lieferung auf Abruf vereinbart ist, gilt die Ware spätestens 1 Jahr 
nach der Bestellung als abgerufen.
6.5. Falls zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe für Lieferverzug festgelegt wurde, wird diese gemäß den folgenden Regelungen geleistet. 
Abweichungen von diesen Regelungen in einzelnen Punkten beeinflussen ihre Anwendung im Übrigen nicht: 
Bei nachweislichem Verzug in der Erfüllung, der ausschließlich auf das Verschulden von E&M zurückzuführen ist, hat der Kunde das Recht, für jede volle Woche der Verzögerung 
eine Vertragsstrafe von maximal 0,5% des Wertes des Teils der Gesamtlieferung zu verlangen, der aufgrund der verspäteten Lieferung eines wesentlichen Teils nicht genutzt 
werden kann. Die Gesamtstrafe darf jedoch 5% des genannten Werts nicht überschreiten, sofern dem Kunden ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. 
Weitere Schadensersatzansprüche aufgrund des Verzugs sind ausgeschlossen.

 

7. Abnahme und Verzug der Annahme, Rückgaben
7.1. Der Kunde ist in der Pflicht, die von E&M gemäß dem Auftrag erbrachte Leistung abzunehmen.
7.2. Die Nutzung und das Risiko gehen ab Werk oder Lager bei Warenausgang oder im Falle von Annahmeverzug ab dessen Eintritt auf den Kunden über. Dies trifft zu, 
unabhängig von den vereinbarten Preiskonditionen und Lieferbedingungen / Incoterms (wie beispielsweise "frei Haus", "CIF" usw.). 
Diese Regelung gilt auch, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport von E&M durchgeführt oder organisiert wird.
7.3. Bei Verzug der Annahme seitens des Kunden ist E&M befugt, die Vergütung für die erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen und nach Ablauf einer angemessenen
Frist vom Vertrag zurückzutreten.
7.4. Im Fall eines gerechtfertigten Rücktritts vom Vertrag kann E&M einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 40% des Auftragswerts zuzüglich Mehrwertsteuer vom Kunden verlangen. 
Die Verpflichtung zur Zahlung dieses Schadensersatzes besteht unabhängig vom Verschulden und ohne dass E&M den tatsächlichen Schaden nachweisen muss.
7.5. Die Rückgabe von neuwertiger, unbenutzter Lagerware in der Originalverpackung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. 
Bei Rücksendungen muss der Lieferschein beigefügt, oder die Lieferschein-Nummer deutlich angegeben werden. Die durch Rücksendungen, Manipulationen oder erneuten Verkauf
entstehenden Kosten werden von der Gutschrift für die Kaufpreisforderung abgezogen. 
Die Manipulationsgebühr beträgt 10% des Warenwerts. Die Abholung der akzeptierten Rücksendeware durch E&M muss im Voraus schriftlich vereinbart werden 
und ist nur ab einem festgelegten Mindestwarenwert möglich. Rückgaben von Lieferungen und Leistungen, die aufgrund von Kundenanforderungen oder -anweisungen 
spezifiziert wurden, sowie von Sonderartikeln, die nicht als Lagerware geführt werden, sind ausgeschlossen.

 

8. Vergütung
8.1. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk oder Lager von E&M und exkludieren Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme, sowie die ordnungsgemäße 
Verwertung und Entsorgung von Elektrogeräten, einschließlich Altgeräten, die für gewerbliche Zwecke gemäß der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO,siehe Punkt 10) gelten. 
Sollten im Zusammenhang mit Lieferungen Gebühren, Steuern oder andere Abgaben anfallen, trägt diese der Kunde. Wenn eine Zustellung im Lieferumfang enthalten ist, werden die 
Zustellungsgebühren sowie eine eventuell vom Kunden gewünschte Transportversicherung separat in Rechnung gestellt. 
Diese Gebühr umfasst jedoch nicht das Abladen und das Tragen der Lieferung. Die Rücknahme von Verpackung erfolgt nur auf ausdrückliche Vereinbarung.
8.2. Bei Abweichungen von der ursprünglichen Bestellung behält sich E&M eine entsprechende Anpassung der Preise vor.
8.3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der ersten Preiskalkulation. Falls sich die Kosten bis zur Lieferung ändern, ist E&M berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
8.4. E&M hat das Recht, bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener Lohn- und Nebenkosten oder höherer Material- oder Lieferkosten (auch bedingt durch Währungsschwankungen beim Import 
von Rohstoffen, Komponenten, Dienstleistungen oder Software von Lieferanten) den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen.
8.5. Bei Reparaturarbeiten und anderen Leistungen erbringt E&M die als angemessen erachteten Leistungen auf Basis des entstandenen Aufwands. Dies gilt auch für Leistungen und Zusatzleistungen, 
deren Notwendigkeit erst während der Durchführung des Auftrags erkannt wird. Hierfür ist keine gesonderte Mitteilung an den Kunden erforderlich.
8.6. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder Gutachten wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
8.7. Metallzuschläge (z. B. Kupferzuschläge) sind nicht in den Angebotspreisen enthalten und werden gemäß den Metallnotierungen berechnet, die von der Vereinigung der Kabel- und Leitungsindustrie 
Österreich herausgegeben wurden, oder einer gleichwertigen Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Lieferung. Für Metallzuschläge gelten vereinbarte Rabatte, Skonti und Boni nicht.
8.8. Pfandtrommeln, die innerhalb von 6 Monaten nach der Lieferung in unbeschädigtem Zustand an E&M zurückgegeben werden, werden zu 100% gutgeschrieben. 
Bei späterer Rücksendung erfolgt keine Gutschrift.

 

9. Zahlungsbedingungen
9.1. Falls keine spezifischen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jegliche Abzüge zahlbar.
9.2. Bei Teilverrechnungen sind die jeweiligen Teilzahlungen bei Erhalt der entsprechenden Rechnung fällig. Dies gilt ebenso für Beträge, die sich aus Nachlieferungen oder anderen Abmachungen 
ergeben und über den ursprünglich vereinbarten Gesamtbetrag hinausgehen. Diese Zahlungen sind unabhängig von den für die Hauptlieferung festgelegten Zahlungsbedingungen.
9.3. Zahlungen sind in der vereinbarten Währung ausschließlich per Banküberweisung aufdas von E&M genannte Konto oder in bar zu leisten.
9.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder anderen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder zu verrechnen.
9.5. Eine Zahlung wird als geleistet betrachtet, sobald E&M über den Betrag verfügen kann.
9.6. Wenn der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder einer anderen fälligen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug ist, behält sich E&M das Recht vor,
unbeschadet anderer Rechte (insbesondere das Recht zum Vertragsrücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen):
9.6.1. die Erfüllung eigener Verpflichtungen bis zur Begleichung dieser ausstehenden Zahlung oder Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, 
sowie
9.6.2. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften sofort fällig zu stellen, 
sowie
9.6.3. für Beträge ab dem Fälligkeitsdatum die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen, sofern E&M keine darüber hinausgehenden Kosten nachweist. 
In jedem Fall hat E&M das Recht, vorprozessuale Kosten wie Mahngebühren und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
9.7. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind an die fristgerechte Begleichung der vollständigen Zahlung gebunden.
9.8. Während des Zeitraums vom 22.12. bis zum 09.01. werden alle Zahlungsfristen ausgesetzt; Rechnungen, die in diesem Zeitraum eingehen, gelten am 10.01. als empfangen.
9.9. Als Zahlungsort wird Maria Enzersdorf festgelegt.

 

10. Entsorgung von Elektrogeräten (einschließlich Altgeräten)
10.1. Ein Kunde mit Sitz in Österreich, der gewerbliche Elektrogeräte erwirbt, übernimmt die Verantwortung für die Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektrogeräten,
inklusive Altgeräten, gemäß den Bestimmungen der EAG-VO (Elektroaltgeräteverordnung), falls er das Elektrogerät selbst nutzt. Falls der Kunde nicht der Endnutzer ist, ist er verpflichtet, 
diese Verpflichtungen vollständig auf seinen Abnehmer zu übertragen und dies gegenüber E&M nachzuweisen.
10.2. Kunden mit Sitz in Österreich sind dafür verantwortlich, E&M alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit E&M seine Verpflichtungen als Hersteller/Importeur 
gemäß den §§ 11 und 24 der EAG-VO sowie den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes erfüllen kann.
10.3. Kunden mit Sitz in Österreich haften gegenüber E&M für jegliche Schäden und finanzielle Nachteile, die E&M aufgrund fehlender oder unzureichender Erfüllung dieser Verpflichtungen 
durch den Kunden entstehen. Der Kunde trägt die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen.

 

11. Gewährleistung
11.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware und Leistung umgehend auf Mängel zu überprüfen und eventuelle Mängel schriftlich an E&M zu melden. Unterlässt der Kunde
die Meldung innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Lieferung oder nach Erhalt einer eigenständig nutzbaren Teillieferung, so gilt die Lieferung als vertragsgemäß erfüllt.
Wenn der Kunde es versäumt, Mängel rechtzeitig zu rügen, führt dies zum Verlust seiner Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Ansprüche aufgrund von Irrtümern.
11.2. Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, es sei denn, es werden spezielle Gewährleistungsfristen für
bestimmte Liefergegenstände vereinbart. Die spezifischen Gewährleistungsbedingungen der einzelnen Hersteller, die E&M auf Anfrage bereitstellt, ergänzen diese Regelung. 
Die Annahme des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe obliegt dem Kunden, der dies nachweisen muss. Die Vermutung nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
11.3. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die nicht von E&M zu vertreten sind, wie natürlicher Verschleiß, höhere Gewalt, Nichtbefolgung von Installationsanforderungen und 
Verwendungsbedingungen, übermäßige Beanspruchung der Teile über die von E&M angegebene Leistung, unsachgemäße Handhabung und Verwendung, Eingriffe durch den Kunden oder Dritte, 
Betrieb der Produkte außerhalb der vorgesehenen und vereinbarten Zwecke des Herstellers, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungs- und Umwelteinflüsse. 
Bei gebrauchten Waren übernimmt E&M keine Gewährleistung.
11.4. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten werden, wird E&M im Rahmen der Gewährleistung die Mängel beheben, die den vereinbarten 
Eigenschaften widersprechen. Die Art der Mängelbehebung (Verbesserung oder Austausch) obliegt E&M nach eigenem Ermessen. Die Gewährleistungsfrist wird dadurch nicht verlängert.
11.5. Falls E&M einen Mangel gemäß Abschnitt 11.4 nicht beseitigen kann, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisminderung. Weitere Ansprüche aufgrund der Gewährleistung sind ausgeschlossen. 
Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für Folgeschäden zu fordern.
11.6. Sämtliche Nebenkosten im Zusammenhang mit der Mängelbehebung (wie Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrtzeiten) gehen zu Lasten des Kunden. 
Bei Mängelbehebungen am Standort  des Kunden muss der Kunde kostenlos die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste, Kleinmaterial und andere notwendige Einrichtungen 
bereitstellen. Die ersetzten Teile werden Eigentum von E&M.
11.7. Wenn sich herausstellt, dass die Mängelbehauptungen des Kunden unbegründet sind, ist der Kunde verpflichtet, E&M alle Kosten zu erstatten, die mit der Feststellung der Mängelfreiheit 
verbunden sind.
11.8. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von E&M selbst oder ein nicht ausdrücklich von E&M autorisierter Dritter Änderungen oder Reparaturen 
an den gelieferten Gegenständen vornimmt.
11.9. Die Anwendung des § 933b ABGB wird ausgeschlossen.

 

12. Haftung
12.1. E&M haftet für Schäden nur im Falle von nachgewiesenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden, 
Vermögensschäden sowie Schäden, die aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden resultieren, ist ausgeschlossen.
12.2. Falls Vertragsstrafen vereinbart sind, schließen diese darüber hinausgehende Ansprüche aus dem betreffenden Titel aus.
12.3. Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers gerichtlich geltend gemacht werden, ansonsten verfallen sie.
12.4. Wenn der Kunde für Schäden, für die E&M haftbar ist, Versicherungsleistungen durch seine eigene oder eine zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung in Anspruch nehmen kann,
ist der Kunde verpflichtet, diese Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall ist die Haftung von E&M auf die Nachteile beschränkt, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme 
der Versicherungsleistung entstehen können, wie z.B. eine höhere Versicherungsprämie.
12.5. Die Haftung von E&M für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsanweisungen, fehlerhafte Inbetriebnahme, oder 
mangelhafte Wartung verursacht wurden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
12.6. Die Haftung des Verkäufers ist – sofern gesetzlich zulässig – auf den Betrag von EUR 500.000,-- (Fünfhundert Tausend Euro) beschränkt.

 

13. Geheimhaltung und Geistiges Eigentum
13.1. Pläne, Skizzen, Videos, Bilder, Schulungsunterlagen, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen, die von E&M zur Verfügung gestellt oder durch E&M erstellt wurden, 
bleiben geistiges Eigentum von E&M.
13.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb ihrer beabsichtigten Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Bereitstellung (auch in Auszügen), 
erfordert die ausdrückliche Zustimmung von E&M.
13.3. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit E&M zugänglichen Informationen. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für 10 Jahre 
nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen.
13.4. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen, die nachgewiesenermaßen allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch einen Dritten 
an die Vertragspartei gelangt sind.

 

14. Nutzungsrechte und Schutzrechte Dritter
14.1. Falls eine Ware von E&M aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder anderen Spezifikationen des Kunden hergestellt wird und dadurch Schutzrechte verletzt werden, 
ist der Kunde verpflichtet, E&M von allen Schäden freizustellen und schadlos zu halten.
14.2. Alle immateriellen Eigentumsrechte an gelieferten Waren und Leistungen, sowie an Ausführungsunterlagen (z.B. Pläne, Skizzen, technische Unterlagen), Mustern, Katalogen, Prospekten, 
Abbildungen usw., verbleiben bei E&M (oder, im Fall von zugekauften Waren, bei den entsprechenden Zulieferanten/Herstellern). 
Diese Rechte unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Vervielfältigung,Nachahmung und Wettbewerb.
 
15. Laufzeit und Vertragsrücktritt
15.1. E&M kann aus wesentlichen Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzuschreiben sind, entweder sofort oder nach einer angemessenen Frist von maximal 14 Tagen vom 
Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. In solchen Fällen steht E&M eine Vergütung für die betroffenen (Teil-)Leistungen zu. Wenn der Rücktrittsgrund aufgrund des Verschuldens des Kunden 
entstanden ist, muss der Kunde E&M den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Falls Dritte aufgrund dieses Grundes Ansprüche gegen E&M geltend machen, muss der Kunde E&M schad- 
und klaglos halten.
15.2. Ein wichtiger Grund, der dem Kunden zuzuordnen ist, kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
15.2.1. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden wurde abgewiesen oder das Insolvenzverfahren wurde aus diesem Grund aufgehoben.
15.2.2. Der Kunde oder seine bevollmächtigten Gesellschafter oder Organe haben die Fähigkeit zur Verfügung über ihr/ihr Vermögen oder die Gewerbeberechtigung verloren.
15.2.3. Der Kunde hat den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt oder die Fortsetzung des Vertrags ist für E&M aufgrund von Umständen, die dem Kunden zuzuschreiben sind, unzumutbar geworden.
15.2.4. Der Kunde hat gegen seine Geheimhaltungspflicht verstoßen.
15.2.5. Der Kunde hat E&M oder Dritte in Bezug auf die Auftragserteilung oder Vertragsabwicklung in die Irre geführt.
15.2.6. Wenn aufgrund der im Punkt 6.2 genannten Umstände die Verlängerung der Lieferzeit insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate, beträgt.
15.3. Der Rücktritt kann sich auf einen noch ausstehenden Teil der Lieferung oder Leistung beziehen.
15.4. Verzögerungen bei der Lieferung berechtigen den Kunden nicht, ohne eine angemessene schriftliche Fristsetzung von mindestens vier Wochen vom Vertrag zurückzutreten. 
Ein solcher Rücktritt muss per Einschreiben erklärt werden. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Teil der Lieferung oder Leistung, für den Verzug vorliegt. 
Schadenersatz für entstandene Schäden ist ausgeschlossen.
 
16. Referenzen und Werbung
16.1. E&M ist berechtigt, mit der Geschäftsverbindung zu werben, insbesondere durch Nennung des Kunden als Referenzkunden und Verwendung des Kundensymbols/Logos. 
Der Kunde kann die Zustimmung jederzeit widerrufen, was zur sofortigen Beendigung jeglicher Verwendung (für Werbezwecke, Referenzlisten, Pressemitteilungen usw.) führt, 
ohne Anspruch auf Kostenersatz.
 
17. Abwerbeverbot
17.1. Während der Zeitspanne vom Vertragsabschluss bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags wird der Kunde keine Mitarbeiter von E&M 
unmittelbar oder mittelbar für sich oder Dritte abwerben, anstellen oder anderweitig beschäftigen.
17.2. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist E&M berechtigt, bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Bruttomonatsgehalts des betroffenen Mitarbeiters zu verlangen.

 

18. Bonitätsprüfung
18.1. Der Kunde erklärt ausdrücklich sein Einverständnis, dass seine Daten an staatlich bevorrechtete Gläubigerschutzverbände zur Durchführung einer Bonitätsprüfung
übermittelt werden dürfen. E&M behält sich das Recht vor, Annahme von Bestellungen nach erfolgter Bonit.tsprüfung abzulehnen.

 

19. Datenschutz
19.1. Der Kunde stimmt ausdrücklich der elektronischen Erfassung und Verarbeitung seiner Daten zu. Diese Zustimmung kann schriftlich jederzeit widerrufen werden.
19.2. Wenn im Rahmen der Leistungserbringung Daten vom Kunden an E&M übermittelt werden oder E&M diese im Rahmen der Leistungserbringung erhebt und es einen
Rechtsgrund gemäß Art. 6 DSGVO für die Verarbeitung durch E&M gibt, ist E&M für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich. E&M verpflichtet sich in diesem Fall, alle
datenschutzrechtlichen Verpflichtungen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) zu erfüllen, insbesondere gegenüber den betroffenen Personen.
19.3. Werden im Rahmen des Auftrags personenbezogene Daten an E&M übergeben oder von E&M ermittelt und es besteht kein Rechtsgrund für eine eigenständige
Datenverarbeitung durch E&M, wird E&M im Hinblick auf diese Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Z 8 DSGVO und der Vertrag wird als
Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO betrachtet. In diesem Fall gelten die folgenden Bestimmungen:
19.3.1. E&M sichert dem Kunden ausdrücklich zu, dass ausreichende Sicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32ff DSGVO ergriffen wurden, um unrechtmäßige Nutzung oder 
unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.
19.3.2. E&M darf eine andere Firma nur dann mit der Verarbeitung von Daten oder Ermittlungen beauftragen, wenn der Kunde schriftlich zugestimmt hat. In jedem Fall
muss ein Vertrag gemäß Art. 28 DSGVO mit der anderen Firma abgeschlossen werden, der die gleichen Verpflichtungen enthält, die E&M gemäß dem Vertrag mit dem Kunden treffen.
19.3.3. E&M stellt sicher, dass der Kunde innerhalb der gesetzlichen Fristen seine Verpflichtungen gemäß DSGVO gegenüber den betroffenen Personen erfüllen kann,
und stellt ihm dafür alle notwendigen Informationen zur Verfügung. E&M informiert den Kunden sofort, wenn Daten im Sinne von Art. 33 und 34 DSGVO unrechtmäßig verwendet wurden.
19.3.4. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bewahrt E&M die Verarbeitungsergebnisse und alle datenhaltigen Unterlagen im Auftrag des Kunden sicher auf oder vernichtet sie 
gemäß den Vorgaben (sofern keine Aufbewahrungspflichten für E&M bestehen).

 

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.1. Für die Vertragsbeziehung der Parteien gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
20.2. Das sachlich zuständige Gericht für Streitigkeiten aus Lieferungen und Leistungen von E&M wird in Wien vereinbart.
20.3. E&M ist außerdem berechtigt, den Kunden wahlweise (i) vor dem Gericht am Sitz des Kunden oder (ii) vor dem Gericht an dem Ort, an dem sich die betreffenden Waren
befinden, zu verklagen.

 

21. Schlussbestimmungen
21.1. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform, einschließlich Abweichungen von dieser Formvorschrift.
21.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam, ungültig oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die betroffene Bestimmung wird durch eine wirksame, gültige und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen
Ziel möglichst nahekommt.
21.3. Alle mit der Erstellung der Verträge zusammenhängenden Gebühren und Abgaben trägt der Kunde.
21.4. Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine interpretierende, begrenzende oder beschränkende Wirkung auf die jeweiligen

Bestimmungen.